AGB

Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der I.S.T. Molchtechnik GmbH

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungs-– und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen der Geltung der abweichenden Bedingungen schriftlich ausdrücklich zu. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Lieferungs- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebot; Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss

(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

(2) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen o.ä. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und grundsätzlich kostenlos. Soweit allerdings Projektierungs- und Ingenieurarbeiten (Engineering) für die Abgabe eines geforderten Angebotes erforderlich sind, sind wir berechtigt diese Leitungen nach unseren gültigen Stundensätzen zu berechnen.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Hamburg ausschließlich Verpackungs-, Fracht-, Exportkosten und Versicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern der Kunde eine gesonderte Transportversicherung wünscht, wird diese ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Der Mindestbestellwert beträgt 150,- €. Für Bestellwerte unter 150,- € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 150,- €.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sondern wird in unseren Rechnungen in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis (netto ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen im Falle eines Zahlungsverzuges.

(5) Wir behalten uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen vor, sofern keine Festpreisabrede getroffen worden ist.

§4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.

§5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich von uns entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 vor, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertrag ein Fixgeschäft gem. § 376 BGH oder § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde nachweist, dass infolge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Für Schäden, die infolge auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seitens unserer Erfüllungsgehilfen, beruhenden Verzugs entstanden sind, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung bei einfacher Fahrlässigkeit aber ebenfalls begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(6)Für Schäden. Die infolge auf Fahrlässigkeit, auch seitens unserer Erfüllungsgehilfen, beruhenden Verzugs entstanden sind, haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

§6 Gefahrenübergang

(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung ab Hamburg vereinbart.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Waren vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

§7 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder auf Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. eines mangelfreien Teils im Falle der Lieferung einer Sachgesamtheit. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Bei Lieferung von gebrauchten Gütern und von Musterware wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke Und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 643a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

§8 Haftungsbeschränkung

Falls nicht bereits § 7 anwendbar ist, schließen wir unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten. Schäden aus Verletzungen des Lebens, der Körper oder der Gesundheit, oder aus Garantien betrifft oder Ansprüche nach den Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(2) Für den Fall, dass eine Kontokorrentverbindung zwischen uns und unserem Kunden vorliegt, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache oder der von gelieferten Sachgesamtheiten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Kundenbeziehung vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt auch in diesem Fall die vorstehende Regelung aus Abs. 1).

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns insoweit entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages (inkl. der gesetzlichen USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keine Zahlungseinstellung vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein Vergleichsverfahren eingeleitet ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern oder anderen Dritten die Abtretung anzeigt. Bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle der Insolvenz auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.

(6) Die Verarbeitung und Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Fakturendbetrag inkl. gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

(7) Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Fakturendbetrag inkl . gesetzlicher USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als so genannte Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum (Allein- oder Miteigentum) für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§10 Produktbenutzung und Wartung

Die von uns gelieferten Sachen sind von hierfür besonders geschultem und geeignetem Personal zu montieren, zu betreiben und zu warten. Der Kunde hat die Durchführung von entsprechenden Schulungsmaßnahmen und die Einhaltung der in den Betriebsanleitungen, Arbeitsblättern und Wartungsanleitungen enthaltenen Hinweise sicherzustellen.

§11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch in seinem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Hamburg, Dezember 2012